- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die Gesuchsgegnerin keine Beschwerdeantwort eingereicht hat (vgl. KG-act. 3) und ihr deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;