- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens 4. Januar 2018 gesetzt hat (KG-act. 4); - dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2018 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist Dienstag, 30. Januar 2018 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist, und dass die Gesuchstellerin diese Nachfristansetzung am 16. Januar 2018 bei der Post abgeholt hat (KG-act. 5, inkl. Beilage);