nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 27. November 2017 das Rechtsbegehren der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe abgewiesen hat; - dass die Gesuchstellerin diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beim Bezirksgericht Höfe angefochten hat (KG-act. 2) und das Bezirksgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zur Behandlung überwiesen hat (KGact. 1);