2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgericht Schwyz 10 Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners bezogen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner Fr. 450.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.