A/II) abgestellt werden. Die Kostennote im Betrag von Fr. 1‘734.30 befindet sich im oberen Rahmen von § 12 GebTRA. Die aufgeworfenen Rechtsfragen können nicht als besonders schwierig bezeichnet werden. Die eingereichte Kostennote erweist sich als zu hoch, weshalb sie in Anbetracht der dargelegten Umstände nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (§§ 6 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GebTRA);- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht abgewiesen.