Für das Beschwerdeverfahren reichte der Gesuchsgegner ebenfalls eine Honorarnote für einen Betrag von Fr. 1‘734.30 ein (KG-act. 1/5). In der Kostennote macht der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners einen Arbeitsaufwand von 9.31 Stunden geltend, wobei dieser vollumfänglich durch dessen Substitutin erbracht wurde. Die Beschwerdeschrift beläuft sich auf rund zwölf Seiten. Im Beschwerdeverfahren ging es um die gleichen Fragen, wie vor der Vorinstanz. Für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift konnte somit zu einem grossen Teil auf die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. A/II) abgestellt werden.