b) Für das vorinstanzliche Verfahren reichte der Gesuchsgegner eine detaillierte Honorarnote für einen Betrag von Fr. 2‘369.90 ein (Vi-act. KB/10 und 11). Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht dafür einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 9.85 Arbeitsstunden sowie Auslagen im Umfang von Kantonsgericht Schwyz 9