a) Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote ein, ist sie auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Erscheint sie angemessen, so ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. a GebTRA). Die Vergütung ist nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt der Honorarrahmen Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Für Beschwerdeverfahren liegt das Honorar zwischen Fr. 180.00 und Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA).