5. Zusammenfassend verfügt der Gesuchsteller weder über einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde ist gutzuheissen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist. Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten beider Instanzen und hat den Gesuchsgegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b ZPO).