zei zuständig sein soll, Schadenersatz aufgrund einer Schädigung von öffentlichen Sachen geltend zu machen. Wie oben dargelegt, bringt das Bundesgericht bei Schädigungen von öffentlichen Sachen ungeachtet einer kantonalrechtlichen Grundlage die Haftungsbestimmungen des Bundeszivilrechts zur Anwendung (E. 3a). Die Schadenersatzansprüche müssen auf dem Zivilweg geltend gemacht werden, weshalb die Zuger Polizei dafür sachlich nicht zuständig ist. Selbst wenn es sich um eine Verfügung handeln würde, wäre diese mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig und die Rechtsöffnung somit zu verweigern.