b) Die sachliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zug wird durch die Gesetzgebung bestimmt gemäss § 6 Abs. 1 VRG-ZG. Die Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der Zuger Polizei sind im § 1 Polizeigesetz des Kantons Zug geregelt. Danach hat die Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten und Unfällen zu sorgen (§ 1 Abs. 1 PolG-ZG). Zudem ist die Zuger Polizei für den Vollzug des Ordnungsbussenrechts des Bundes und Kantons zuständig (§ 1 Abs. 3 PolG-ZG). Aus dieser Aufgabenbeschreibung geht nicht hervor, inwiefern die Zuger Poli- Kantonsgericht Schwyz 8