c) Die provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung liegt jedoch nicht in den Akten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 4. Selbst wenn man vorliegend von Verfügungen ausgehen würde, könnte damit aus den folgenden Gründen keine Rechtsöffnung verlangt werden.