Es ist aus dieser nicht ersichtlich, wie sich der Betrag von Fr. 5‘468.00 ergibt, wie er sich zusammensetzt oder warum der Gesuchsgegner diesen bezahlen muss. Ausserdem fehlt es der Polizei an der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass solcher Verfügun- Kantonsgericht Schwyz 7 gen (vgl. auch E. 4). Für den Gesuchsgegner konnte somit nicht klar erkennbar sein, dass es sich bei der fraglichen Rechnung um eine Verfügung handeln soll. Weil die Mahnung vom 26. Juni 2017 auf dem Zahlungsverzug der Rechnung vom 9. Mai 2017 beruht, kann auch diese keine Verfügung darstellen. Es fehlt mithin an einem definitiven Rechtsöffnungstitel.