Hinzu kommt folgendes: Zwar können auch Rechnungen als Verfügungen ausgestaltet sein. Im Interesse der Rechtssicherheit ist jedoch erforderlich, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist. Für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale ausschlaggebend (BGer, Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 3.2.4). In casu wurde die Rechnung vom 9. Mai 2017 nicht als Verfügung bezeichnet. Zudem ist diese Rechnung nur mangelhaft begründet. Es ist aus dieser nicht ersichtlich, wie sich der Betrag von Fr. 5‘468.00 ergibt, wie er sich zusammensetzt oder warum der Gesuchsgegner diesen bezahlen muss.