Inwiefern das Polizeigesetz des Kantons Zug eine genügende rechtliche Grundlage für das Einfordern von Schadenersatz per Verfügung durch den Gesuchsteller bzw. die Zuger Polizei darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin kommt das Bundeszivilrecht ungeachtet einer allfälligen kantonalen Bestimmung zur Anwendung (BGE 75 II 118; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 115 B IV f; EGV-SZ 2003 C 17.1 E. 10.5). Der Gesuchsteller hat seine Schadenersatzforderung auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Rechnung vom 9. Mai 2017 erging nicht in Anwendung von Verwaltungsrecht. Somit liegt keine Verfügung, sondern eine blosse Rechnung vor.