Jedenfalls ist bei Schadenersatzansprüchen des Gemeinwesens aufgrund der Beschädigung öffentlicher Sachen das Bundeszivilrecht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Gesuchsteller den Gesuchsgegner öffentlichrechtlich nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichten. Er ist allenfalls zivilrechtlich haftbar (vgl. EGV-SZ 2003 C 17.1 E. 10.6). Inwiefern das Polizeigesetz des Kantons Zug eine genügende rechtliche Grundlage für das Einfordern von Schadenersatz per Verfügung durch den Gesuchsteller bzw. die Zuger Polizei darstellen soll, ist nicht ersichtlich.