mögen dar. Der Gesuchsgegner beschädigte das Radarmessgerät und bezahlte den Betrag der Rechnung vom 9. Mai 2017, der die Kosten für die Reparatur dieses Gerätes ausmacht. Ob die entgangenen Bussen, die durch den Ausfall des Gerätes während 48 Stunden entfielen und den Restbetrag der betriebenen Forderung ausmachen (Vi-act. A/III, A/IV; Vi-act. KB/4, BB/7), überhaupt einen Schaden darstellen, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist bei Schadenersatzansprüchen des Gemeinwesens aufgrund der Beschädigung öffentlicher Sachen das Bundeszivilrecht anwendbar.