Zu den öffentlichen Sachen i.e.S. gehört das Verwaltungsvermögen und die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch. Unter Verwaltungsvermögen sind jene Werte zu verstehen, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgabe dienen (BGE 138 I 274 E. 2.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2205).