Der Kanton Zug folgt sinngemäss ebenfalls diesem Verfügungsbegriff, obwohl § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug nicht von Verfügungen, sondern von Entscheiden spricht (vgl. GVP-ZG 2016 A 5.1 E. 2a S. 80). Verfügungen müssen unter anderem in Anwendung von Verwaltungsrecht ergehen. Das Handeln des Gemeinwesens in Privatrechtsform hat keinen Verfügungscharakter. Im Bereich des privatrechtlichen Handelns ist das Gemeinwesen nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 865).