a) Verfügungen sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 VwVG). Diese Definition bezieht sich auf Verfügungen in Anwendung von Bundesrecht, jedoch folgen die Kantone wörtlich oder sinngemäss diesem Verfügungsbegriff auch für ihre eigenen Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N 852; BGer, Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1). Der Kanton Zug folgt sinngemäss ebenfalls diesem Verfügungsbegriff, obwohl § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug nicht von Verfügungen, sondern von Entscheiden spricht (vgl. GVP-ZG 2016 A 5.1 E. 2a S. 80).