3. Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Rechnung vom 9. Mai 2017 (Vi-act. KB/2) sowie die Mahnung vom 26. Juni 2017 (Vi-act. KB/3) Verfügungen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen. Kantonsgericht Schwyz 5