Der Gesuchsgegner bestreitet die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Erlass einer Verfügung für mutmasslich entgangene Ordnungsbussen in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Polizei falle. Zudem sei das Polizeigesetz des Kantons Zug keine Grundlage für eine solche Verfügung. Es handle sich beim Bussenausfall um einen Eingriff in das Verwaltungsvermögen des Gesuchstellers. Schadenersatzansprüche des Gemeinwesens infolge eines Schadens an einer öffentlichen Sache durch eine Privatperson unterlägen den Vorschriften des Privatrechts.