1. Es sei die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. November 2017 (ZES 2017 97) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG abzuweisen. 3. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG abzuweisen.