Ausserdem trete eine Verwaltungsbehörde im ausservertraglichen Haftpflichtrecht generell nie als Privatperson auf, solange sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einen Schaden per Verfügung geltend mache. Die Frage, ob mutmasslich versäumte Ordnungsbussen überhaupt zivilrechtliche Schadenersatzforderungen begründen können, liess der Erstrichter offen. b) Am 7. Dezember 2017 gelangte der Gesuchsgegner mit Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragt, was folgt (KG-act. 1): Kantonsgericht Schwyz 4