2. a) Mit Verfügung vom 29. November 2017 erteilte der Erstrichter die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 3‘148.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juni 2017, Fr. 35.00 für Mahngebühren sowie Fr. 73.30 für Betreibungskosten (Vi-act. A/V). Die Vorinstanz erwog, die Rechnung bzw. die Mahnung stellten definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Sie seien rechtskräftig und somit vollstreckbar. Ausserdem trete eine Verwaltungsbehörde im ausservertraglichen Haftpflichtrecht generell nie als Privatperson auf, solange sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einen Schaden per Verfügung geltend mache.