d) Darauf nahm der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. November 2017 ebenfalls Stellung (Vi-act. A/IV). Er hielt an seinen Anträgen fest und brachte zudem vor, dass das blosse Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung die Rechnung noch nicht zu einer Verfügung mache. Vorliegend seien die Voraussetzungen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG nicht gegeben. Der Gesuchsteller trete als privatrechtlicher Gläubiger auf, weshalb er diesbezüglich nicht verfügen dürfe, sondern den privatrechtlichen Weg zu beschreiten habe.