c) Mit Stellungnahme vom 14. November 2017 beantragte der Gesuchsteller, seinen Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners gutzuheissen (Vi-act. A/III). Er führte aus, durch die Beschädigung der Radaranlage habe der Gesuchsteller die Polizei in der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gestört. Die Polizei habe somit dem Verursacher (Gesuchsgegner) den durch seine Störung entstandenen Schaden in Rechnung stellen dürfen.