41 OR, weil der Gesuchsteller wie ein privater im Vermögen bzw. Eigentum geschädigt wurde. Zudem sei kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden, da weder eine Schuldanerkennung noch eine öffentliche Urkunde vorliege. Der Gesuchsgegner fügte an, dass ohnehin kein Schaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden sei. Kantonsgericht Schwyz 3