b) Innert erstreckter Frist beantragte der Schuldner, A.________, (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Gesuchsantwort vom 16. Oktober 2017 die Erteilung der definitiven sowie der provisorischen Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers abzuweisen (Vi-act. A/II). Der Gesuchsgegner führte aus, bei der Rechnung vom 9. Mai 2017 handle es sich nicht um eine Verfügung, weshalb kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die entstandene Forderung habe ihren Ursprung im ausservertraglichen Haftpflichtrecht nach Art. 41 OR, weil der Gesuchsteller wie ein privater im Vermögen bzw. Eigentum geschädigt wurde.