_ wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB eines Radarmessgerätes der Polizei Zug, wobei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Beim eingeforderten Betrag von Fr. 3‘148.00 handelt es sich um eine Schadenersatzforderung für entgangene Ordnungsbussen während des 48-stündigen Ausfalls des vom Schuldner beschädigten Radarmessgeräts der Polizei Zug (Vi-act. BB/6, A/III Ziff. 2 f.).