Kanton Zug, Finanzverwaltung des Kantons Zug, Postfach 1547, Gemeindehausplatz 1, 6301 Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Zuger Polizei, z.Hd. Herrn C.________, An der Aa 4, 6300 Zug, betreffend definitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 29. November 2017, ZES 2017 97);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: