{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41e17b8fd2a6cc2da3dacb178f04cc8e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_189", "Checksum": "6a4dae26e2b7ca34146a40ff13806c19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8318b1bbc229da5d2b7f77161dc044b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189\nRegeste:\ndefinitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive\n\nFür das Beschwerdeverfahren reichte der Gesuchsgegner ebenfalls eine Honorarnote für einen Betrag von Fr. 1‘734.30 ein (KG-act. 1/5). In der Kostennote macht der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners einen Arbeitsaufwand von\n9.31 Stunden geltend, wobei dieser vollumfänglich durch dessen Substitutin\nerbracht wurde. Die Beschwerdeschrift beläuft sich auf rund zwölf Seiten. Im\nBeschwerdeverfahren ging es um die gleichen Fragen, wie vor der Vorinstanz.\nFür die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift konnte somit zu einem grossen\nTeil auf die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. A/II) abgestellt\nwerden. Die Kostennote im Betrag von Fr. 1‘734.30 befindet sich im oberen\nRahmen von § 12 GebTRA. Die aufgeworfenen Rechtsfragen können nicht als\nbesonders schwierig bezeichnet werden. Die eingereichte Kostennote erweist\nsich als zu hoch, weshalb sie in Anbetracht der dargelegten Umstände nach\npflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (§§ 6 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GebTRA);-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des\nBetreibungsamtes Küssnacht abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden dem\nGesuchsteller auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen. Die\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners\nbezogen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner Fr. 450.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.\n\n3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegner erstinstanzlich\nmit Fr. 2‘369.90 und zweitinstanzlich mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 3‘148.00.\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nVersand 15. Februar 2018 kau\n"}