{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41e17b8fd2a6cc2da3dacb178f04cc8e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_189", "Checksum": "6a4dae26e2b7ca34146a40ff13806c19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8318b1bbc229da5d2b7f77161dc044b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189\nRegeste:\ndefinitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive\n\nHinzu kommt folgendes: Zwar können auch Rechnungen als Verfügungen\nausgestaltet sein. Im Interesse der Rechtssicherheit ist jedoch erforderlich,\ndass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist. Für die Qualifikation eines\nVerwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale ausschlaggebend (BGer, Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 3.2.4).\nIn casu wurde die Rechnung vom 9. Mai 2017 nicht als Verfügung bezeichnet.\nZudem ist diese Rechnung nur mangelhaft begründet. Es ist aus dieser nicht\nersichtlich, wie sich der Betrag von Fr. 5‘468.00 ergibt, wie er sich zusammensetzt oder warum der Gesuchsgegner diesen bezahlen muss. Ausserdem fehlt\nes der Polizei an der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass solcher Verfügun-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ngen (vgl. auch E. 4). Für den Gesuchsgegner konnte somit nicht klar erkennbar sein, dass es sich bei der fraglichen Rechnung um eine Verfügung handeln soll. Weil die Mahnung vom 26. Juni 2017 auf dem Zahlungsverzug der\nRechnung vom 9. Mai 2017 beruht, kann auch diese keine Verfügung darstellen. Es fehlt mithin an einem definitiven Rechtsöffnungstitel.\n\nc) Die provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift\nbekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche\nSchuldanerkennung liegt jedoch nicht in den Akten. Die Beschwerde ist somit\ngutzuheissen.\n\n4. Selbst wenn man vorliegend von Verfügungen ausgehen würde, könnte\ndamit aus den folgenden Gründen keine Rechtsöffnung verlangt werden.\n\na) Ist die Verfügung nichtig, so ist keine Rechtsöffnung zu erteilen. Die\nNichtigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 80 SchKG). Insbesondere die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit stellen Nichtigkeitsgründe dar (BGE 104\nIa 172 E. 2c; BGE 137 I 273 E. 3.1; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin\n[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. A., 2010, N 128 zu Art. 80 SchKG).\n\nb) Die sachliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zug wird durch\ndie Gesetzgebung bestimmt gemäss § 6 Abs. 1 VRG-ZG. Die Aufgaben bzw.\nZuständigkeiten der Zuger Polizei sind im § 1 Polizeigesetz des Kantons Zug\ngeregelt. Danach hat die Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten und Unfällen zu sorgen\n(§ 1 Abs. 1 PolG-ZG). Zudem ist die Zuger Polizei für den Vollzug des Ordnungsbussenrechts des Bundes und Kantons zuständig (§ 1 Abs. 3 PolG-ZG).\nAus dieser Aufgabenbeschreibung geht nicht hervor, inwiefern die Zuger Poli-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nzei zuständig sein soll, Schadenersatz aufgrund einer Schädigung von öffentlichen Sachen geltend zu machen. Wie oben dargelegt, bringt das Bundesgericht bei Schädigungen von öffentlichen Sachen ungeachtet einer kantonalrechtlichen Grundlage die Haftungsbestimmungen des Bundeszivilrechts zur\nAnwendung (E. 3a). Die Schadenersatzansprüche müssen auf dem Zivilweg\ngeltend gemacht werden, weshalb die Zuger Polizei dafür sachlich nicht zuständig ist. Selbst wenn es sich um eine Verfügung handeln würde, wäre diese mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig und die Rechtsöffnung somit zu\nverweigern.\n\n5. Zusammenfassend verfügt der Gesuchsteller weder über einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde ist gutzuheissen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das\nRechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist. Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten beider Instanzen und hat den Gesuchsgegner\nangemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b ZPO).\n\na) Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote ein, ist sie auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Erscheint sie angemessen, so ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. a GebTRA).\nDie Vergütung ist nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit,\ndem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt\nder Honorarrahmen Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Für Beschwerdeverfahren liegt das Honorar zwischen Fr. 180.00 und Fr. 2‘400.00\n(§ 12 GebTRA).\n\nb) Für das vorinstanzliche Verfahren reichte der Gesuchsgegner eine detaillierte Honorarnote für einen Betrag von Fr. 2‘369.90 ein (Vi-act. KB/10 und\n11). Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht dafür einen zeitlichen\nAufwand von insgesamt 9.85 Arbeitsstunden sowie Auslagen im Umfang von\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nFr. 29.20 geltend. Der Arbeitsaufwand beläuft sich auf eine Gesuchsantwort\nvon rund sieben Seiten, eine Stellungnahme von zwei Seiten sowie elf Beilagen. Die Kostennote befindet sich im mittleren Rahmen für ein summarisches\nVerfahren (vgl. § 10 GebTRA). Unter diesen Umständen erscheint die Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren angemessen.\n\n"}