{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41e17b8fd2a6cc2da3dacb178f04cc8e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_189", "Checksum": "6a4dae26e2b7ca34146a40ff13806c19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8318b1bbc229da5d2b7f77161dc044b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189\nRegeste:\ndefinitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive\n\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren, wobei der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen\nVerfahren mit Fr. 2‘369.90 zu entschädigen ist.\n\nDer Gesuchsgegner bestreitet die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Erlass\neiner Verfügung für mutmasslich entgangene Ordnungsbussen in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Polizei falle. Zudem sei das Polizeigesetz des\nKantons Zug keine Grundlage für eine solche Verfügung. Es handle sich beim\nBussenausfall um einen Eingriff in das Verwaltungsvermögen des Gesuchstellers. Schadenersatzansprüche des Gemeinwesens infolge eines Schadens an\neiner öffentlichen Sache durch eine Privatperson unterlägen den Vorschriften\ndes Privatrechts.\n\nc) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 (KG-act. 7) beantragt\nder Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Zudem verweist er auf seine Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 14. November 2017 sowie die angefochtene Verfügung vom 29. November 2017.\n\n3. Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung\nauf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nachfolgend ist zu\nprüfen, ob die Rechnung vom 9. Mai 2017 (Vi-act. KB/2) sowie die Mahnung\nvom 26. Juni 2017 (Vi-act. KB/3) Verfügungen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2\nSchKG darstellen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\na) Verfügungen sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf\nöffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 VwVG). Diese Definition bezieht\nsich auf Verfügungen in Anwendung von Bundesrecht, jedoch folgen die Kantone wörtlich oder sinngemäss diesem Verfügungsbegriff auch für ihre eigenen Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. A., 2016, N 852; BGer, Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015\nE. 3.2.1). Der Kanton Zug folgt sinngemäss ebenfalls diesem Verfügungsbegriff, obwohl § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug nicht\nvon Verfügungen, sondern von Entscheiden spricht (vgl. GVP-ZG 2016 A 5.1\nE. 2a S. 80). Verfügungen müssen unter anderem in Anwendung von Verwaltungsrecht ergehen. Das Handeln des Gemeinwesens in Privatrechtsform hat\nkeinen Verfügungscharakter. Im Bereich des privatrechtlichen Handelns ist\ndas Gemeinwesen nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 865). Das Bundesgericht bringt ungeachtet kantonalrechtlicher Grundlagen und der Eigentumsfrage die Haftungsbestimmungen des Bundeszivilrechts zur Anwendung, wenn dem Gemeinwesen durch\nSchädigung von öffentlichen Sachen ein Schadenersatzanspruch gegen den\nSchädiger zusteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2251; Imboden/Rhinow,\nschweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 6. A., 1986, Nr. 115 B IV f;\nBGE 75 II 118; EGV-SZ 2003 C 17.1 E. 10.5 und 10.6). Zu den öffentlichen\nSachen i.e.S. gehört das Verwaltungsvermögen und die öffentlichen Sachen\nim Gemeingebrauch. Unter Verwaltungsvermögen sind jene Werte zu verstehen, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgabe dienen (BGE 138 I 274 E. 2.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., N 2205).\n\nb) Das beschädigte Radarmessgerät Semista-1 steht im Gebrauch der\nPolizei Zug. Es dient unmittelbar durch seinen Gebrauchswert zur Erfüllung\neiner öffentlichen Aufgabe, indem es erlaubt, Tempoüberschreitungen auf\nStrassen aufzuzeichnen und zu verfolgen. Es stellt folglich Verwaltungsver-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nmögen dar. Der Gesuchsgegner beschädigte das Radarmessgerät und bezahlte den Betrag der Rechnung vom 9. Mai 2017, der die Kosten für die Reparatur dieses Gerätes ausmacht. Ob die entgangenen Bussen, die durch den\nAusfall des Gerätes während 48 Stunden entfielen und den Restbetrag der\nbetriebenen Forderung ausmachen (Vi-act. A/III, A/IV; Vi-act. KB/4, BB/7),\nüberhaupt einen Schaden darstellen, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls\nist bei Schadenersatzansprüchen des Gemeinwesens aufgrund der Beschädigung öffentlicher Sachen das Bundeszivilrecht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Gesuchsteller den Gesuchsgegner öffentlichrechtlich nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichten. Er ist allenfalls\nzivilrechtlich haftbar (vgl. EGV-SZ 2003 C 17.1 E. 10.6). Inwiefern das Polizeigesetz des Kantons Zug eine genügende rechtliche Grundlage für das Einfordern von Schadenersatz per Verfügung durch den Gesuchsteller bzw. die Zuger Polizei darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin kommt das Bundeszivilrecht ungeachtet einer allfälligen kantonalen Bestimmung zur Anwendung\n(BGE 75 II 118; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 115 B IV f; EGV-SZ 2003 C 17.1\nE. 10.5). Der Gesuchsteller hat seine Schadenersatzforderung auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Rechnung vom 9. Mai 2017 erging nicht in Anwendung von Verwaltungsrecht. Somit liegt keine Verfügung, sondern eine\nblosse Rechnung vor.\n\n"}