{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41e17b8fd2a6cc2da3dacb178f04cc8e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-189_2018-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_189_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f64391b44b9ee284371289ff2da17123e1f3ef4a4acdf9e4c03fbe1ed00d87a1bd948afb998e3facaf3fd5cd4fa64ab0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_189", "Checksum": "6a4dae26e2b7ca34146a40ff13806c19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "8318b1bbc229da5d2b7f77161dc044b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.02.2018 BEK 2017 189\nRegeste:\ndefinitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2018 A 6.2) | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 13. Februar 2018\nBEK 2017 189\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nKanton Zug, Finanzverwaltung des Kantons Zug, Postfach 1547, Gemeindehausplatz 1, 6301 Zug,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Zuger Polizei, z.Hd. Herrn C.________, An der Aa 4,\n6300 Zug,\n\nbetreffend definitive, evtl. provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nKüssnacht vom 29. November 2017, ZES 2017 97);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 14. August 2017 stellte der Kanton Zug (nachfolgend Gesuchsteller) ein Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht für die Beträge von Fr. 3‘148.00 nebst 5 % Zins seit dem 9. Juni 2017, für Mahngebühren von Fr. 35.00, sowie Betreibungskosten von\nFr. 73.30 (Vi-act. A/I). Als Rechtsöffnungstitel reichte der Gesuchsteller mit\nEingabe vom 18. August 2017 (Vi-act. KB/G1) eine „Rechnungsverfügung“\nvom 9. Mai 2017 (Vi-act. KB/2) sowie eine Mahnung vom 26. Juni 2017\n(Vi-act. KB/3) ein. Mit Strafbefehl vom 22. März 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zug A.________ wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB\neines Radarmessgerätes der Polizei Zug, wobei die Schadenersatzforderung\nauf den Zivilweg verwiesen wurde. Beim eingeforderten Betrag von\nFr. 3‘148.00 handelt es sich um eine Schadenersatzforderung für entgangene\nOrdnungsbussen während des 48-stündigen Ausfalls des vom Schuldner beschädigten Radarmessgeräts der Polizei Zug (Vi-act. BB/6, A/III Ziff. 2 f.).\n\nb) Innert erstreckter Frist beantragte der Schuldner, A.________, (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Gesuchsantwort vom 16. Oktober 2017 die Erteilung der definitiven sowie der provisorischen Rechtsöffnung unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers abzuweisen (Vi-act. A/II).\nDer Gesuchsgegner führte aus, bei der Rechnung vom 9. Mai 2017 handle es\nsich nicht um eine Verfügung, weshalb kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die entstandene Forderung habe ihren Ursprung im ausservertraglichen\nHaftpflichtrecht nach Art. 41 OR, weil der Gesuchsteller wie ein privater im\nVermögen bzw. Eigentum geschädigt wurde. Zudem sei kein provisorischer\nRechtsöffnungstitel vorhanden, da weder eine Schuldanerkennung noch eine\nöffentliche Urkunde vorliege. Der Gesuchsgegner fügte an, dass ohnehin kein\nSchaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden sei.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) Mit Stellungnahme vom 14. November 2017 beantragte der Gesuchsteller, seinen Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners gutzuheissen\n(Vi-act. A/III). Er führte aus, durch die Beschädigung der Radaranlage habe\nder Gesuchsteller die Polizei in der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gestört.\nDie Polizei habe somit dem Verursacher (Gesuchsgegner) den durch seine\nStörung entstandenen Schaden in Rechnung stellen dürfen.\n\nd) Darauf nahm der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. November 2017\nebenfalls Stellung (Vi-act. A/IV). Er hielt an seinen Anträgen fest und brachte\nzudem vor, dass das blosse Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung die Rechnung noch nicht zu einer Verfügung mache. Vorliegend seien die Voraussetzungen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG nicht gegeben. Der Gesuchsteller\ntrete als privatrechtlicher Gläubiger auf, weshalb er diesbezüglich nicht verfügen dürfe, sondern den privatrechtlichen Weg zu beschreiten habe.\n\n2. a) Mit Verfügung vom 29. November 2017 erteilte der Erstrichter die\ndefinitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 3‘148.00 nebst Zins zu 5 %\nseit dem 9. Juni 2017, Fr. 35.00 für Mahngebühren sowie Fr. 73.30 für Betreibungskosten (Vi-act. A/V). Die Vorinstanz erwog, die Rechnung bzw. die\nMahnung stellten definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2\nSchKG dar. Sie seien rechtskräftig und somit vollstreckbar. Ausserdem trete\neine Verwaltungsbehörde im ausservertraglichen Haftpflichtrecht generell nie\nals Privatperson auf, solange sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einen\nSchaden per Verfügung geltend mache. Die Frage, ob mutmasslich versäumte Ordnungsbussen überhaupt zivilrechtliche Schadenersatzforderungen begründen können, liess der Erstrichter offen.\n\nb) Am 7. Dezember 2017 gelangte der Gesuchsgegner mit Beschwerde\nans Kantonsgericht und beantragt, was folgt (KG-act. 1):\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n1. Es sei die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. November 2017 (ZES 2017 97) vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung nach Art. 80 SchKG abzuweisen.\n\n3. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG abzuweisen.\n\n"}