- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt. 3. Der Privatkläger hat die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.