- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger aufzuerlegen sind und dieser gestützt auf Art. 436 StPO die Beschuldigte für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (Sandra Massari, Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: Jusletter 2. Februar 2015, Rz 33), wobei die Höhe der Entschädigung mangels einer Honorarnote gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRAe ermessensweise festzusetzen ist; - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;