- dass der Privatkläger am 18. Mai 2017 gegen die Beschuldigte im Wesentlichen mit der Begründung Strafanzeige erstattete, die Beschuldigte habe im Mietausweisungsbegehren absichtlich den Streitwert falsch angegeben und sich damit des Erschleichens einer falschen Beurkundung oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht (U-act. 8.1.001); - dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. November 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde; - dass der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhebt;