b) Die Gläubigerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und machte für das zweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend, sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist. Kantonsgericht Schwyz 5 c) Sodann hat das Konkursamt March über seine (allfälligen) Kosten mit den Parteien abzurechnen;- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 5‘091.95 ausbezahlt.