4. a) Die Konkurseröffnungskosten von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Schuldner aufzuerlegen, hat er doch die Konkurseröffnung verursacht, und es ist der Gläubigerin aus der Hinterlegung den Betrag von total Fr. 5‘091.95 (Betreibungsforderung von Fr. 4‘243.95 zuzüglich Zins, Bearbeitungsgebühr und Betreibungskosten sowie Fr. 200.00 vorinstanzlicher Gerichtskostenersatz) auszuzahlen.