Wesentliche Anhaltspunkte, die auf mangelnde Liquidität des sich erstmals im Konkurs befindenden Schuldners hindeuten, liegen keine vor. Der Schuldner macht denn auch geltend, krankheitshalber nicht in der Lage gewesen zu sein, die Situation abzuschätzen und das Geld zu bezahlen. Anzufügen bleibt aber, dass sich der Schuldner bewusst sein muss, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde. c) In Sinne des Gesagten ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.