sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Abgesehen von der vorliegenden Konkursforderung liegen gemäss aktuellem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Dezember 2017 keine Forderungen mit Konkursandrohungen vor, noch sind mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Konkurseröffnung Konkurse innerhalb der letzten fünf Jahre verzeichnet. Von den vier übrigen Be- Kantonsgericht Schwyz 4