a) Die Schuldnerin hinterlegte innert Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht die zu tilgende Schuld nebst Zins und Bearbeitungsgebühren sowie die Betreibungskosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 5‘091.95, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.