Am 7. Dezember 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie unter anderem die Gläubigerin zur Beschwerdeantwort oder aber zur Erklärung eingeladen, ob der Beschwerde nach geleisteter Hinterlage für die vorinstanzlich festgestellte Schuld noch opponiert werde (KG-act. 2). Der Schuldner reichte sodann am 11. Dezember 2017 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und eine „Inventarliste“ ein (KG-act. 3/1 und 3/2). Die Gläubigerin liess sich nicht verneh- Kantonsgericht Schwyz 3 men, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird (vgl. KG-act. 2 Ziff. 5).