Gleichzeitig hinterlegte er beim Kantonsgericht die Betreibungsforderung inkl. Zins von Fr. 4‘345.35 sowie die Bearbeitungsgebühren, Betreibungskosten und erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 746.60, mithin den Betrag von insgesamt Fr. 5‘091.95, und leistete darüber hinaus den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2). Am 7. Dezember 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie unter anderem die Gläubigerin zur Beschwerdeantwort oder aber zur Erklärung eingeladen, ob der Beschwerde nach geleisteter Hinterlage für die vorinstanzlich festgestellte Schuld noch opponiert werde (KG-act. 2).