{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-187_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a5dea883ea07d91230bb7381e69eeeba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-187_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_187_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dbc40146a89d7839ea3f464d2ad98ee035a5c7d9afa90b15f131d09785dad228e07e6eee4c0801b1db0d65f096ad4353ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dbc40146a89d7839ea3f464d2ad98ee035a5c7d9afa90b15f131d09785dad228e07e6eee4c0801b1db0d65f096ad4353ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_187", "Checksum": "89b764f4ff77559582a86f177f3b59d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.01.2018 BEK 2017 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:20", "Checksum": "9b8cdb96c0afce35867c88f9cd79ecba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.01.2018 BEK 2017 187\nRegeste:\nKonkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen\n\ntreibungsforderungen in der Höhe von total Fr. 2‘637.30 sind zwei Forderungen im Betrag von Fr. 623.80 bzw. Fr. 634.95 bezahlt worden. Verlustscheine\nsind keine registriert (KG-act. 3/1). Obschon die vom Schuldner eingereichte\n„Inventarliste“ wenig aussagekräftig ist, kann aufgrund der positiven Kundenliste davon ausgegangen werden, dass mit dem noch ausstehenden Betrag\nvon Fr. 14‘600.00 auch die unter anderem noch offenen, betragsmässig jedoch bescheidenen Betreibungsschulden in der Höhe von total Fr. 1‘378.55\ngenügend gedeckt sind. Wesentliche Anhaltspunkte, die auf mangelnde Liquidität des sich erstmals im Konkurs befindenden Schuldners hindeuten, liegen\nkeine vor. Der Schuldner macht denn auch geltend, krankheitshalber nicht in\nder Lage gewesen zu sein, die Situation abzuschätzen und das Geld zu bezahlen. Anzufügen bleibt aber, dass sich der Schuldner bewusst sein muss,\ndass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen\nstellen würde.\n\nc) In Sinne des Gesagten ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.\n\n4. a) Die Konkurseröffnungskosten von Fr. 200.00 sowie die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Schuldner aufzuerlegen, hat\ner doch die Konkurseröffnung verursacht, und es ist der Gläubigerin aus der\nHinterlegung den Betrag von total Fr. 5‘091.95 (Betreibungsforderung von\nFr. 4‘243.95 zuzüglich Zins, Bearbeitungsgebühr und Betreibungskosten sowie Fr. 200.00 vorinstanzlicher Gerichtskostenersatz) auszuzahlen.\n\nb) Die Gläubigerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und machte für\ndas zweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend, sodass keine\nParteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nc) Sodann hat das Konkursamt March über seine (allfälligen) Kosten mit\nden Parteien abzurechnen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdegegnerin wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 5‘091.95 ausbezahlt.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht\nwerden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42\nBGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin\n(1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach\n(1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 18. Januar 2018 kau\n"}