{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-187_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a5dea883ea07d91230bb7381e69eeeba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-187_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_187_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dbc40146a89d7839ea3f464d2ad98ee035a5c7d9afa90b15f131d09785dad228e07e6eee4c0801b1db0d65f096ad4353ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dbc40146a89d7839ea3f464d2ad98ee035a5c7d9afa90b15f131d09785dad228e07e6eee4c0801b1db0d65f096ad4353ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_187", "Checksum": "89b764f4ff77559582a86f177f3b59d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.01.2018 BEK 2017 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:20", "Checksum": "9b8cdb96c0afce35867c88f9cd79ecba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.01.2018 BEK 2017 187\nRegeste:\nKonkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 16. Januar 2018\nBEK 2017 187\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________\nInhaber des Einzelunternehmens F.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nD.________,\n\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Dezember 2017, ZES 2017 530);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte die D.________ beim Bezirksgericht March um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt\nSchübelbach in der Betreibung Nr. xx am 13. Juli 2017 für die Forderung von\nFr. 4‘243.95 nebst 5 % Zins seit 9. Juni 2017 sowie für Bearbeitungsgebühren\nvon Fr. 400.00 und Betreibungskosten von Fr. 146.60 dem Schuldner\nA.________ angedroht hatte (Vi-act. 1 inkl. Beilagen). Der Konkursrichter lud\ndie Parteien zur Verhandlung vom 1. Dezember 2017, 09.30 Uhr vor, wobei er\ndie zu tilgende Forderung inkl. Zins, Bearbeitungsgebühren, Betreibungskosten und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 5‘091.95 berechnete (zum\nGanzen vgl. Vi-act. 2). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 eröffnete der\nEinzelrichter in Abwesenheit der Parteien per 11.15 Uhr den Konkurs (Dispositivziff. 1) und erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin,\njedoch unter Auferlegung zulasten des Schuldners (Dispositivziff. 2).\n\n2. Gegen die Konkurseröffnung erhob der Schuldner während laufender\nRechtsmittelfrist am 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des Konkurses und dem Ersuchen um aufschiebende Wirkung (KGact. 1 und 1a). Gleichzeitig hinterlegte er beim Kantonsgericht die Betreibungsforderung inkl. Zins von Fr. 4‘345.35 sowie die Bearbeitungsgebühren,\nBetreibungskosten und erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 746.60, mithin den Betrag von insgesamt Fr. 5‘091.95, und leistete darüber hinaus den\nKostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2).\nAm 7. Dezember 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie unter anderem die Gläubigerin zur Beschwerdeantwort oder aber zur Erklärung eingeladen, ob der Beschwerde nach geleisteter Hinterlage für die vorinstanzlich festgestellte\nSchuld noch opponiert werde (KG-act. 2). Der Schuldner reichte sodann am\n11. Dezember 2017 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und eine „Inventarliste“ ein (KG-act. 3/1 und 3/2). Die Gläubigerin liess sich nicht verneh-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nmen, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird (vgl.\nKG-act. 2 Ziff. 5).\n\n3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben\nwerden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der\ngeschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der\nGläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.\n\na) Die Schuldnerin hinterlegte innert Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht\ndie zu tilgende Schuld nebst Zins und Bearbeitungsgebühren sowie die Betreibungskosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von\ntotal Fr. 5‘091.95, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.\n\nb) Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel\nvorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen\nbefriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten\nlassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Schliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu\nstrengen Anforderungen gestellt werden (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012,\nvom 10. Juli 2012, E. 2.3). Abgesehen von der vorliegenden Konkursforderung liegen gemäss aktuellem Auszug aus dem Betreibungsregister vom\n7. Dezember 2017 keine Forderungen mit Konkursandrohungen vor, noch\nsind mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Konkurseröffnung Konkurse innerhalb der letzten fünf Jahre verzeichnet. Von den vier übrigen Be-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}