Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Januar 2018 BEK 2017 187 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen A.________ Inhaber des Einzelunternehmens F.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 1. Dezember 2017, ZES 2017 530);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte die D.________ beim Be- zirksgericht March um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt Schübelbach in der Betreibung Nr. xx am 13. Juli 2017 für die Forderung von Fr. 4‘243.95 nebst 5 % Zins seit 9. Juni 2017 sowie für Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.00 und Betreibungskosten von Fr. 146.60 dem Schuldner A.________ angedroht hatte (Vi-act. 1 inkl. Beilagen). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 1. Dezember 2017, 09.30 Uhr vor, wobei er die zu tilgende Forderung inkl. Zins, Bearbeitungsgebühren, Betreibungskos- ten und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 5‘091.95 berechnete (zum Ganzen vgl. Vi-act. 2). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 eröffnete der Einzelrichter in Abwesenheit der Parteien per 11.15 Uhr den Konkurs (Dispo- sitivziff. 1) und erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin, jedoch unter Auferlegung zulasten des Schuldners (Dispositivziff. 2). 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob der Schuldner während laufender Rechtsmittelfrist am 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Antrag um Auf- hebung des Konkurses und dem Ersuchen um aufschiebende Wirkung (KG- act. 1 und 1a). Gleichzeitig hinterlegte er beim Kantonsgericht die Betrei- bungsforderung inkl. Zins von Fr. 4‘345.35 sowie die Bearbeitungsgebühren, Betreibungskosten und erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 746.60, mit- hin den Betrag von insgesamt Fr. 5‘091.95, und leistete darüber hinaus den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2). Am 7. Dezember 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie unter anderem die Gläubi- gerin zur Beschwerdeantwort oder aber zur Erklärung eingeladen, ob der Be- schwerde nach geleisteter Hinterlage für die vorinstanzlich festgestellte Schuld noch opponiert werde (KG-act. 2). Der Schuldner reichte sodann am 11. Dezember 2017 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und eine „In- ventarliste“ ein (KG-act. 3/1 und 3/2). Die Gläubigerin liess sich nicht verneh- Kantonsgericht Schwyz 3 men, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird (vgl. KG-act. 2 Ziff. 5). 3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwi- schen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zwei- tens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. a) Die Schuldnerin hinterlegte innert Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht die zu tilgende Schuld nebst Zins und Bearbeitungsgebühren sowie die Be- treibungskosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 5‘091.95, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkurs- aufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt ist. b) Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beur- teilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsge- wohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundes- gericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Schliesslich ist die Zah- lungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahr- scheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Abgesehen von der vorliegenden Konkursforde- rung liegen gemäss aktuellem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Dezember 2017 keine Forderungen mit Konkursandrohungen vor, noch sind mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Konkurseröffnung Kon- kurse innerhalb der letzten fünf Jahre verzeichnet. Von den vier übrigen Be- Kantonsgericht Schwyz 4 treibungsforderungen in der Höhe von total Fr. 2‘637.30 sind zwei Forderun- gen im Betrag von Fr. 623.80 bzw. Fr. 634.95 bezahlt worden. Verlustscheine sind keine registriert (KG-act. 3/1). Obschon die vom Schuldner eingereichte „Inventarliste“ wenig aussagekräftig ist, kann aufgrund der positiven Kunden- liste davon ausgegangen werden, dass mit dem noch ausstehenden Betrag von Fr. 14‘600.00 auch die unter anderem noch offenen, betragsmässig je- doch bescheidenen Betreibungsschulden in der Höhe von total Fr. 1‘378.55 genügend gedeckt sind. Wesentliche Anhaltspunkte, die auf mangelnde Liqui- dität des sich erstmals im Konkurs befindenden Schuldners hindeuten, liegen keine vor. Der Schuldner macht denn auch geltend, krankheitshalber nicht in der Lage gewesen zu sein, die Situation abzuschätzen und das Geld zu be- zahlen. Anzufügen bleibt aber, dass sich der Schuldner bewusst sein muss, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Wei- terzug an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde. c) In Sinne des Gesagten ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 4. a) Die Konkurseröffnungskosten von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Schuldner aufzuerlegen, hat er doch die Konkurseröffnung verursacht, und es ist der Gläubigerin aus der Hinterlegung den Betrag von total Fr. 5‘091.95 (Betreibungsforderung von Fr. 4‘243.95 zuzüglich Zins, Bearbeitungsgebühr und Betreibungskosten so- wie Fr. 200.00 vorinstanzlicher Gerichtskostenersatz) auszuzahlen. b) Die Gläubigerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und machte für das zweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend, sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist. Kantonsgericht Schwyz 5 c) Sodann hat das Konkursamt March über seine (allfälligen) Kosten mit den Parteien abzurechnen;- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochte- nen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Be- trag von Fr. 5‘091.95 ausbezahlt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 6 5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vor- instanz (1/A, vorab und 1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 18. Januar 2018 kau