Die angefochtene Anzeige enthält jedoch keine Kostenerhebungen, weshalb bezüglich des nicht verbesserlichen Inhalts der Beschwerde unerfindlich ist, welchen Tatsachen und Umständen der angefochtenen Anzeige der Beschwerdeführer opponieren will (vgl. dazu Maier/Vagnato in Jaeger/Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art. 17 SchKG N 14). Die Beschwerde ist daher mangels klarer, die Anträge motivierender Begründung unwirksam (vgl. BEK 2014 206 vom 12. März 2015 E. 3 mit Hinweisen) bzw. zwecklos und damit unzulässig (vgl. Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 17 SchKG ad N 7).