4. Indes ist der angefochtene Entscheid aus einem anderen Grund richtig. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag der erstinstanzlichen Beschwerde, wonach der Betreibungskreis die angefochtene Anzeige mit SchKG-Gebührentarif-Artikeln zu ergänzen habe, allein mit dem Umstand, dass er Laie sei und ohne diese Angaben die Kosten nicht überprüfen könne. Die angefochtene Anzeige enthält jedoch keine Kostenerhebungen, weshalb bezüglich des nicht verbesserlichen Inhalts der Beschwerde unerfindlich ist, welchen Tatsachen und Umständen der angefochtenen Anzeige der Beschwerdeführer opponieren will (vgl. dazu Maier/Vagnato in Jaeger/Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art.